Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte
§ 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof [1]
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).
(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 97 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .