Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 85 Bundessteuerberaterkammer [1]
(1) [2] 1Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. 2Diese führt die Bezeichnung „Bundessteuerberaterkammer“.
(2) 1Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
(3) 1Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt; § 77 Absatz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Steuerberaterkammer die der Bundessteuerberaterkammer tritt. 2Im Übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundessteuerberaterkammer sowie der Personen, die von der Bundessteuerberaterkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(5) 1Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.
(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundessteuerberaterkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 85 Überschrift und Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F., Abs. 6 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. ; Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Bundessteuerberaterkammer während der
COVID-19-Pandemie siehe folgende §§ 10 bis 12 COV19FKG v.
(BGBl I S. 1644) mit Wirkung v.
, deren ursprüngliche Geltung bis zum
durch § 1 COV19KFVV v.
(BGBl I S.
2930) mit Wirkung v.
bis zum
und durch Art. 19 Gesetz zur Stärkung der
Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie v.
(BGBl I S.
5162) bis zum
verlängert wurde (das COV19FKG ist gem. Art. 3
Abs. 2 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der
Kammern im Bereich der
Bundesrechtsanwaltsordnung,
der Bundesnotarordnung, der
Wirtschaftsprüferordnung und
des
Steuerberatungsgesetzes während der
COVID-19-Pandemie v.
(BGBl I S. 1643) mit Ablauf des
außer Kraft getreten):
§ 10
Bundessteuerberaterkammer
(1) Beschlüsse des
Vorstands der Bundessteuerberaterkammer können in schriftlicher Abstimmung
gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden
ist.
(2) 1Die Bundeskammerversammlung
kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen
Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl
durchführen. 2Die Einberufung der
Bundeskammerversammlung wird durch die Aufforderung der Mitglieder zur
Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt. 3Für die
Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe
maßgeblich. 4Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern
die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter
Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die
Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu
übersenden.
(3) 1Die
Satzungsversammlung bei der Bundessteuerberaterkammer kann auch ohne
Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung
fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl
durchführen. 2§ 86a Absatz 4 des
Steuerberatungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Einberufung der Satzungsversammlung durch die Aufforderung der
Mitglieder zur Beschlussfassung ersetzt wird. 3Für die
Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe
maßgeblich. 4Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern
die Beschlussvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung
einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung
mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.
5Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig, wenn bis
zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
6§ 86a Absatz 6 Satz 2 des
Steuerberatungsgesetzes gilt mit folgenden
Maßgaben:
1. die für Beschlüsse zur
Berufsordnung erforderliche Mehrheit bestimmt sich nach den bis zum Ablauf der
für die Stimmabgabe gesetzten Frist abgegebenen Stimmen bezogen auf alle
stimmberechtigten Mitglieder,
2. für sonstige Beschlüsse ist die
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die bis zum Ablauf der
für die Stimmabgabe gesetzten Frist ihre Stimme abgegeben haben.
§ 11
Geltungszeitraum
Die §§ 2, 4, 5 und 9 sind nur
auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen, § 3 ist nur auf
Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen, § 6 ist nur
auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die §§ 7 und 8 sind nur auf
Beschlussfassungen und Wahlen und § 10 ist nur auf Beschlussfassungen sowie
Bundeskammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden, die bis einschließlich zum
stattfinden.
§ 12
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der
Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung
der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 bis längstens zum zu verlängern,
wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der
Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.