StBerG § 85

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 85 Bundessteuerberaterkammer [1]

(1) [2] 1Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. 2Diese führt die Bezeichnung „Bundessteuerberaterkammer“.

(2) 1Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.

(3) 1Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt; § 77 Absatz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Steuerberaterkammer die der Bundessteuerberaterkammer tritt. 2Im Übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundessteuerberaterkammer sowie der Personen, die von der Bundessteuerberaterkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(5) 1Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.

(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundessteuerberaterkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 85 Überschrift und Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F., Abs. 6 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. ; Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Bundessteuerberaterkammer während der COVID-19-Pandemie siehe folgende §§ 10 bis 12 COV19FKG v. (BGBl I S. 1644) mit Wirkung v. , deren ursprüngliche Geltung bis zum durch § 1 COV19KFVV v. (BGBl I S. 2930) mit Wirkung v. bis zum und durch Art. 19 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie v. (BGBl I S. 5162) bis zum verlängert wurde (das COV19FKG ist gem. Art. 3 Abs. 2 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie v. (BGBl I S. 1643) mit Ablauf des außer Kraft getreten):
 § 10 Bundessteuerberaterkammer
(1) Beschlüsse des Vorstands der Bundessteuerberaterkammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist.
(2) 1Die Bundeskammerversammlung kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. 2Die Einberufung der Bundeskammerversammlung wird durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt. 3Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 4Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.
(3) 1Die Satzungsversammlung bei der Bundessteuerberaterkammer kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. 2§ 86a Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Satzungsversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung ersetzt wird. 3Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 4Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschlussvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. 5Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig, wenn bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. 6§ 86a Absatz 6 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes gilt mit folgenden Maßgaben:
  1. die für Beschlüsse zur Berufsordnung erforderliche Mehrheit bestimmt sich nach den bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe gesetzten Frist abgegebenen Stimmen bezogen auf alle stimmberechtigten Mitglieder,
  2. für sonstige Beschlüsse ist die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe gesetzten Frist ihre Stimme abgegeben haben.
 § 11 Geltungszeitraum
Die §§ 2, 4, 5 und 9 sind nur auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen, § 3 ist nur auf Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen, § 6 ist nur auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die §§ 7 und 8 sind nur auf Beschlussfassungen und Wahlen und § 10 ist nur auf Beschlussfassungen sowie Bundeskammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden, die bis einschließlich zum stattfinden.
 § 12 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 bis längstens zum zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.