StBerG § 65

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten

§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung [1]

1Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. 2Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

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1Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .