StBerG § 53

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Dritter Unterabschnitt: Berufsausübungsgesellschaften [1]

§ 53 Anerkennung [2]

(1) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. 2Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. 3Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. 4Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

(2) 1Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

  1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,

  2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

  3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.

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1Anm. d. Red.: Dritter Unterabschnitt (§§ 49 bis 55h) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 53 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 64) mit Wirkung v. ; Abs. 2 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .