StBerG § 38a
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Unterabschnitt: Persönliche Voraussetzungen
§ 38a Verbindliche Auskunft [1]
(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 38a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .