StBerG § 38a

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Erster Unterabschnitt: Persönliche Voraussetzungen

§ 38a Verbindliche Auskunft [1]

(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 38a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .