StBerG § 24

Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

Dritter Unterabschnitt: Pflichten

§ 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 [1]

(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag erlauben, dass der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bestellt.

(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.

(4) § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 24 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .