Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten [1]
Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten
§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen [2] [3]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: Überschrift des Dritten Teils i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1062) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 160 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
10 Nr. 30 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 160 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt
gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer
vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1
zuwiderhandelt.“
b) In Abs. 2 wird das Wort
„fünftausend“ durch das Wort „fünfzigtausend“
ersetzt.