StBerG § 16

Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung

§ 16 Gebühren für die Anerkennung [1]

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .