Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
Fünfter Teilabschnitt: Das Berufs- und Vertretungsverbot [1]
§ 143 Aufhebung des Verbots [2]
(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht.
(3) 1Beantragt das Mitglied der Steuerberaterkammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3Gegen den Beschluss, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.
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