StBerG § 142
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
Fünfter Teilabschnitt: Das Berufs- und Vertretungsverbot [1]
§ 142 Außerkrafttreten des Verbots [2]
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.
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