Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
Fünfter Teilabschnitt: Das Berufs- und Vertretungsverbot [1]
§ 141 Beschwerde
(1) 1Gegen den Beschluss, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen den Beschluss, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluss von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der Bundesgerichtshof. 2Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde § 135 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 136 und 138 dieses Gesetzes entsprechend.
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1Anm. d. Red.: Überschrift des Fünften Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .