StBerG § 138

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

Fünfter Teilabschnitt: Das Berufs- und Vertretungsverbot [1]

§ 138 Zustellung des Beschlusses [2]

1Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer zuzustellen. 3War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Überschrift des Fünften Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 138 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .