StBerG § 136
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
Fünfter Teilabschnitt: Das Berufs- und Vertretungsverbot [1]
§ 136 Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
Fundstelle(n):
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: Überschrift des Fünften Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .