Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
Zweiter Teilabschnitt: Das Verfahren im ersten Rechtszug [1]
§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens [2]
(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, lässt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.
(2) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Steuerberaterkammer nicht angefochten werden.
(3) 1Der Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. 2Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
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