StBerG § 108

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

Erster Teilabschnitt: Allgemeines [1]

§ 108 Akteneinsicht [2]

1Der Vorstand der Steuerberaterkammer und das Mitglied der Steuerberaterkammer sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Überschrift des Ersten Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 108 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .