StBerG § 103
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte
§ 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen [1]
Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 103 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1062) mit Wirkung v. .