Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte
§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit [1]
(1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) 1Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 83 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 102 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .