§ 11 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, zu erlassen über:
die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
den Umfang der Besteuerungsgrundlage,
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung,
Mitteilungspflichten von Behörden und Gerichten,
die Steuerberechnung
bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt,
nach der Versicherungsleistung,
bei Werten in fremder Währung,
die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in Pauschbeträgen. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden,
die Erstattung der Steuer.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-79171