RennwLottG § 59
II. Steuern
6. Sonstige Vorschriften
§ 59 Änderung nach Außenprüfung
1Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Kalendermonat des Prüfungszeitraums festzusetzen. 2Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
Fundstelle(n):
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NAAAH-93419