II. Steuern
5. Besteuerung von Online-Poker
§ 53 Aufzeichnungspflichten
(1) 1Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. 2Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
Name und Anschrift des Spielers,
geleisteter Spieleinsatz,
Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,
Höhe der Steuer und
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.
(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-93419