RennwLottG § 15
II. Steuern
1. Besteuerung von Rennwetten
§ 15 Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.
Fundstelle(n):
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NAAAH-93419