FeuerschStG § 3a
§ 3a Ausnahme von der Besteuerung [1]
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.
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VAAAA-73831
1Anm. d. Red.: § 3a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 4318) mit Wirkung v. .