Abschnitt V: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 [1]
§ 36 Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte
(1) 1Der Veranlagung der Steuermessbeträge für Grundbesitz solcher Kriegsbeschädigten, die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes eine Kapitalabfindung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (BGBl I S. 1328), erhalten haben, ist der um die Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen. 2Die Vergünstigung wird nur so lange gewährt, als die Versorgungsgebührnisse wegen der Kapitalabfindung in der gesetzlichen Höhe gekürzt werden.
(2) Die Steuervergünstigung nach Absatz 1 ist auch für ein Grundstück eines gemeinnützigen Wohnungs- oder Siedlungsunternehmens zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
Der Kriegsbeschädigte muss für die Zuweisung des Grundstücks die Kapitalabfindung an das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen bezahlt haben.
Er muss entweder mit dem Unternehmen einen Mietvertrag mit Kaufanwartschaft in der Weise abgeschlossen haben, dass er zur Miete wohnt, bis das Eigentum an dem Grundstück von ihm erworben ist, oder seine Rechte als Mieter müssen durch den Mietvertrag derart geregelt sein, dass das Mietverhältnis dem Eigentumserwerb fast gleichkommt.
Es muss sichergestellt sein, dass die Steuervergünstigung in vollem Umfang dem Kriegsbeschädigten zugute kommt.
(3) 1Lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem verstorbenen Kriegsbeschädigten zur Zeit seines Todes vor und hat seine Witwe das Grundstück ganz oder teilweise geerbt, so ist auch der Witwe die Steuervergünstigung zu gewähren, wenn sie in dem Grundstück wohnt. 2Verheiratet sich die Witwe wieder, so fällt die Steuervergünstigung weg.
(1) Auf den findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025).
(2) 1Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am beginnenden Kalenderjahr an. 2Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
(3) 1Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2§ 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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UAAAA-73827
1Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. .