ErbStG § 37

V. Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

§ 37 Anwendung des Gesetzes [1]

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem entsteht.

(2) 1In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 933) anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem entstanden ist oder entsteht. 2In Erbfällen, die vor dem eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 378) anzuwenden.

(3) 1Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3950) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem entsteht. 2§ 13a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl I S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem herausgegeben werden musste.

(4) § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht.

(5) Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist

  1. § 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem entstanden ist, anzuwenden;

  2. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 307 000 Euro tritt;

  3. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem und vor dem entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 600 000 Deutsche Mark tritt;

  4. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, anzuwenden;

  5. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 256 000 Euro ein Betrag von 500 000 Deutsche Mark tritt.

(6) § 13a Absatz 1a und § 13b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2131) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht.

(7) 1§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2592) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem entsteht. 2§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2592) finden auf Antrag auch auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5 und § 13b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1809) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht.

(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1042) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht.

(10) 1§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entstanden ist. 2§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c in der am geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

(11) § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der am geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entstanden ist.

(12) 1Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2464) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem entsteht. 2§ 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2464) findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem entsteht. 3§ 13c Absatz 2 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2464) findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem entsteht.

(13) 1§ 17 in der am geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht. 2§ 17 in der am geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

(14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 in der am geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht.

(15) § 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2730) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht.

(16) 1Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2338) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem entsteht. 2§ 28a in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) findet auf Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass erstmals nach dem ausgesprochen wurde.

(17) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt.

(18) § 3 Absatz 2 Nummer 5, § 5 Absatz 1 Satz 6, § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 6 und 8, § 13 Absatz 1 Nummer 9a, § 13a Absatz 9a, § 13b Absatz 10 Satz 1, § 14 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 sowie § 35 Absatz 1, 4 und 5 in der am geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28. Dezember 2020 entsteht.

(19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2931) ist in allen Fällen anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

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1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2931) mit Wirkung v. 23. 7. 2021.