ErbStG § 19

III. Berechnung der Steuer

§ 19 Steuersätze [1] [2]

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:


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Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro
Prozentsatz in der Steuerklasse
I
II
III
75 000
7
15
30
300 000
11
20
30
600 000
15
25
30
6 000 000
19
30
30
13 000 000
23
35
50
26 000 000
27
40
50
über 26 000 000
30
43
50

(2) Ist im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

  1. bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,

  2. bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln

des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

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WAAAA-73809

1Anm. d. Red.: § 19 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3950) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1682) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 19 siehe § 37 Abs. 7.