III. Berechnung der Steuer
§ 19 Steuersätze [1] [2]
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
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Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis
einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse | |||
I | II | III | ||
75 000 | 7 | 15 | 30 | |
300 000 | 11 | 20 | 30 | |
600 000 | 15 | 25 | 30 | |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 | |
13 000 000 | 23 | 35 | 50 | |
26 000 000 | 27 | 40 | 50 | |
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
(2) Ist im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.
(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er
bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,
bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
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WAAAA-73809