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NWB Nr. 24 vom Seite 2230 Fach 3c Seite 5261

ABC: K 9 . Kunstaufwand/Kunstgegenstände

1. Zum Begriff Kunst. Einen allgemein verbindlichen Kunstbegriff gibt es nicht. Was Kunst ist, läßt sich begrifflich kaum erfassen. So entschied (BStBl 1983 II 7; ebenso BStBl 1984 II 491) für das Steuerrecht; es gilt aber auch darüber hinaus. Nach Art. 5 Abs. 3 GG ist die Kunst (neben Wissenschaft, Forschung und Lehre) frei. Nach der Definition von Rühlemann, Kunst und Steuern (Verlag NWB), Rn. 2 (unter Bezugnahme auf Lexikon Rencontre, Bd. 11, S. 49) versteht man unter Kunst die ”gestaltende Tätigkeit des schöpferischen Menschengeistes in Architektur, Plastik, Malerei, Grafik, Kunsthandwerk (bildende Künste), in Musik, Dichtung, Theater und Tanz”. S. zum Kunstbegriff a. BVerfGE 30, 173, 188 f. und Beckmann,

Die Definition des Begriffs Kunst läßt sich nicht trennen von dem Begriff des Künstlers bzw. der künstlerischen Tätigkeit (s. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Auch ist zu unterscheiden zwischen der zweckfreien Kunst und der sog. ”Gebrauchskunst”. S. hierzu nachf. Nr. 4 und -> Künstler/Künstlerische Tätigkeit.

2. Kunstaufwand. Diesbezügliche Aufwendungen gehören bei Privatleuten zu den nabz. -> Lebensführungskosten; sie sind aber bei beruflicher oder betrieblicher Vera...