Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
C. Grundvermögen
III. Bebaute Grundstücke
a) Begriff und Bewertung
§ 74 Begriff [1]
1Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. 2Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertig gestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 6 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) wird § 74 mit Wirkung v. aufgehoben.