BewG § 48a

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I. Allgemeines

§ 48a Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen [1] [2] [3]

1Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist

  1. bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),

  2. bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61),

  3. bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)

der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen und für den Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheitswert festzustellen. 2Ist ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentümer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Nummern 1 bis 3 genutzt hat.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 48a i. d. F. des Gesetzes v. 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809) mit Wirkung v. 30. 6. 2013.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 6 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) wird § 48a mit Wirkung v. aufgehoben.

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 48a siehe § 265 Abs. 6.