BewG §§ 204 bis
217
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 [1]
D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
§§ 204 bis 217 (unbesetzt) [2]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784