Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
A. Allgemeines
§ 20 Ermittlung des Einheitswerts [1] [2] [3]
1Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. 25. 2. 1992 (BGBl I S. 297) mit Wirkung v. 29. 2. 1992.
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v.
26. 11.
2019 (BGBl I S. 1794) wird § 20 mit
Wirkung v. wie folgt gefasst:
„
§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus
Billigkeitsgründen
Bei der Bewertung ist
§ 163 der
Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für
Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.“
3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 20 siehe § 266 Abs. 4 Satz 1.