BewG § 189

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 [1]

C. Grundvermögen

III. Bebaute Grundstücke

§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren [2] [3]

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3) 1Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. 2Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

(4) 1Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. 2Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: § 189 Abs. 1 i. d. F., Abs. 4 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 189 siehe § 265 Abs. 14.