Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 [1]
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besonderer Teil
e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
die Binnenfischerei,
die Teichwirtschaft,
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
die Imkerei,
die Wanderschäferei,
die Saatzucht,
der Pilzanbau,
die Produktion von Nützlingen,
die Weihnachtsbaumkulturen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.