Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 [1]
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besonderer Teil
c) Weinbauliche Nutzung
§ 173 Umlaufende Betriebsmittel
(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.