BewG § 170
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 [1]
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besonderer Teil
a) Landwirtschaftliche Nutzung
§ 170 Umlaufende Betriebsmittel
Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.