Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 [1]
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 142 Betriebswert [2] [3]
(1) 1Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. 2Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
landwirtschaftliche Nutzung:
landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel:
2Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. 3Er beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;
- Tabelle in neuem Fenster öffnenNutzungsteil Hopfen57 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnenNutzungsteil Spargel76 Euro je Ar;
forstwirtschaftliche Nutzung:
- Tabelle in neuem Fenster öffnenNutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren0,26 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnenBaumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald7,50 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnenBaumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren15 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnenBaumartengruppe Fichte über 100 Jahre20 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnenBaumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre5 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnenEiche über 140 Jahre10 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnen
weinbauliche Nutzung:
Traubenerzeugung und Fassweinausbau:
aa) Tabelle in neuem Fenster öffnenin den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg36 Euro je Ar;Flaschenweinausbau:
aa) Tabelle in neuem Fenster öffnenin den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg82 Euro je Ar;
gärtnerische Nutzung:
Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
aa)Gemüsebau:
- Tabelle in neuem Fenster öffnenFreilandflächen56 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnenFlächen unter Glas und Kunststoffen511 Euro je Ar;
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau:
- Tabelle in neuem Fenster öffnenFreilandflächen184 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnenbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen1 841 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnennichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen920 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnen
- Tabelle in neuem Fenster öffnenNutzungsteil Obstbau20 Euro je Ar;
Nutzungsteil Baumschulen:
- Tabelle in neuem Fenster öffnenFreilandflächen164 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnenFlächen unter Glas und Kunststoffen1 329 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnen
sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:
- Tabelle in neuem Fenster öffnenNutzungsteil Wanderschäferei10 Euro je Mutterschaf;
- Tabelle in neuem Fenster öffnenNutzungsteil Weihnachtsbaumkultur133 Euro je Ar;
- Tabelle in neuem Fenster öffnen
- Tabelle in neuem Fenster öffnenGeringstland:
Der Ertragswert für Geringstland beträgt0,26 Euro je Ar.
(3) 1Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. 2Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. 3Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
(4) 1In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. 2Bei der Verteilung wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro beträgt. 3Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen. 4In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Soweit der Betriebswert des Eigentümers des Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049) mit Wirkung v. 28. 12. 1996; Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.
2Anm. d. Red.: § 142 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3794) mit Wirkung v. 23. 12. 2001.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 9 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) wird § 142 mit Wirkung v. aufgehoben.