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NWB Nr. 20 vom Seite 1817 Fach 3c Seite 5159

ABC: G 4 . Genossenschaften/Genossenschaftsanteile

EStG §§ 4, 5; KStG §§ 1, 5, 22

1. Rückvergütungen. Eine Genossenschaft, im allgemeinen in der Rechtsform der eGmbH, ist i. d. R. wirtschaftlich und stl. günstiger gestellt als eine KapGes, wenn sie nur oder überwiegend mit Genossen ihre Geschäfte abwickelt. Die meisten Genossenschaften sind zwar nicht von der KSt befreit; alle Genossenschaften sind jedoch berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Überschüsse in der Form von Rückvergütungen an die Genossen stfrei auszuschütten (§ 22 KStG). Die Rückvergütungen können in dem zulässigen Umfang als BA behandelt werden und mindern damit den Gewinn der Genossenschaft. Bei den Genossen unterliegen die erhaltenen Rückvergütungen nicht der ESt, wenn die Mitgliedschaft auf privaten Gründen beruht (z. B. Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften oder Volksbanken). Sind dagegen die Geschäfte, für die Rückvergütungen ausgezahlt worden sind, Betriebsvorgänge, gehören bei dem Genossen die erhaltenen Beträge zu den Betriebseinnahmen. Rückvergütungen, die sich nicht im Rahmen des § 22 KStG halten (die Rückvergütung muß danach auf der Satzung oder einem Beschluß der Genossenschaftsorgane beruhen und sich nach der Höhe des ...BStBl 1988 II 592BStBl 1990 II 88