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NWB Nr. 9 vom Seite 820 Fach 3c Seite 5047

ABC: E 6 . Einnahmen

EStG §§ 8, 11

Der ESt unterliegen alle Einkünfte, die der Stpfl. im Rahmen der in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten erzielt. Einkünfte sind die Vermögensmehrungen, die nach § 2 Abs. 2 EStG als Gewinn (§§ 4 bis 7k EStG) oder als Überschuß der Einnahmen über die WK (§§ 8 bis 9a EStG) zu ermitteln sind. Das EStG enthält keinen gemeinsamen Oberbegriff für Erträge, Betriebseinnahmen und Einnahmen. Lediglich für die Überschußeinkunftsarten sind die Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG definiert. Mit Blick auf das für das ESt-Recht maßgebende Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind die einkommensrelevanten Ver- S. 821mögenszuwächse und Wertzugänge jedoch unabhängig von der Einkunftsart nach einheitlichen Maßstäben zu erfassen ( BStBl 1988 II 995). Dies ergibt sich für den Bereich der Betriebseinnahmen bereits aus der Art der Gewinnermittlung, und zwar zum einen aus dem BV-Vergleich nach § 4 Abs. 1 i. V. mit § 5 EStG, und zum anderen aus der Einnahmenüberschußrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG, bei der Betriebseinnahmen alle betrieblich veranlaßten Zugänge in Geld oder Geldeswert sind, die keine -> Einlagen sind ( BStBl 1986 II 607).

1. Begriff und Abgrenzung. Einnahmen sind alle ...BStBl 1988 II 995