Dritter Teil: Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
§ 25 Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben [1] [2]
(1) 1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2Voraussetzung ist, dass
die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
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bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Geschäftsanteile,
bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude steht.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben.
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OAAAA-73680
1Anm. d. Red.: § 25 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. ; Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 550) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 7 Nr. 1 i. V. mit Art. 39 Abs. 6 Gesetz v. (BGBl I S. 2451) werden in § 25 Abs. 2 mit Wirkung v. 1. 1. 2025 die Wörter „§ 51a des Bewertungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13b des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.