KStG § 16

Zweiter Teil: Einkommen

Zweites Kapitel: Sondervorschriften für die Organschaft

§ 16 Ausgleichszahlungen [1]

1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73680

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1912) mit Wirkung v. .