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NWB Nr. 2 vom Seite 92 Fach 3c Seite 4863

ABC: A 11 . Arbeitslohn

EStG §§ 3b, 4, 9, 11, 12, 19, 34, 46

I. Begriff Arbeitslohn

Als Arbeitslohn (AL) bezeichnet man die Einnahmen, die zu den in § 19 EStG aufgezählten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, vor allem Gehälter, Ruhegelder (Pensionen), Witwen- und Waisengelder, Entschädigungen für Verdienstausfall und Zeitverlust u. a. Eine gesetzliche Definition dessen, was AL ist, findet sich in § 19 EStG nicht, wohl aber in § 2 LStDV: AL sind alle Einnahmen, die dem AN aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen, gleichgültig, ob die Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge) bestehen, ob es sich um einmalige (z. B. bei Aushilfskräften) oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf den AL besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form der AL gewährt wird. Die Rspr. des BFH hat in letzter Zeit deutlicher die für den AL-Begriff maßgeblichen Kriterien herausgearbeitet und an einigen Beispielen erläutert. Zu neuen Begriff des AL s. ausführlich Giloy

Abzugrenzen ist der Begriff AL insbes. gegenüber nichtstpfl. Annehmlichkeiten, Auslagenersatz, -> Aufwandsentschädigungen, -> Geschenken und ähnlichen nicht- S. 93steuerbaren Zuflüsse...