§ 3 Anschaffungskosten nach Kapitalerhöhung [1]
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital verteilt werden.
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BAAAA-73599
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 590) mit Wirkung v. .