§ 8 Anwendung [1]
(1) 1§ 5 ist anzuwenden bei
Wirtschaftsgütern, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt werden, und bei nachträglichen Herstellungsarbeiten, die in diesem Zeitraum beendet werden, sowie
nach dem und vor dem geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten.
2Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden bei nach dem abgeschlossenen Investitionen gemäß Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung der Europäischen Kommission 94/173/EG vom zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG – ABl EG Nr. L 79 S. 29 – (Land- und Forstwirtschaftsentscheidung).
(1a) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte in dem Teil des Landes Berlin gehören, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern in Berlin-West und bei nachträglichen Herstellungsarbeiten an diesen Wirtschaftsgütern sind die §§ 1 bis 5 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sie
nach dem bestellt oder herzustellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten in diesem Zeitraum beendet worden sind oder
nach dem und vor dem bestellt oder herzustellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitpunkt beendet worden sind, soweit vor dem Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind, oder
nach dem bestellt oder herzustellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind oder
nach dem bestellt oder herzustellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind, soweit nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.
2Soweit unbewegliche Wirtschaftsgüter oder durch nachträgliche Herstellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern geschaffene Teile mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten Wohnzwecken dienen und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören,
tritt in Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des der ,
sind bei nach dem 31. Dezember 1998 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern oder beendeten nachträglichen Herstellungsarbeiten die §§ 1 bis 5 anzuwenden, soweit nach dem und vor dem Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.
3Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden
bei der Anschaffung oder Herstellung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, soweit sie mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden,
bei der Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
zum Anlagevermögen eines Betriebs des Steuerpflichtigen gehören, der in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes des Steuerpflichtigen gehören und
in einem solchen Betrieb des Steuerpflichtigen verbleiben,
wenn es sich um Erstinvestitionen handelt und wenn die Investitionen nicht in Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder Nummer 2 des Anhangs der Land- und Forstwirtschaftsentscheidung genannt sind,
wenn der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen, und
wenn sich die Betriebsstätte in dem Zeitpunkt, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind, in einem Gebiet befindet, das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom (BGBl I S. 1861) ausgewiesen ist.
4Als Beginn der Herstellung im Sinne des Satzes 1 und des Satzes 3 Nr. 5 gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. 5Erstinvestitionen im Sinne des Satzes 3 Nr. 3 sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, bei einer grundlegenden Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.
(2) 1§ 6 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet, und letztmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem endet. 2§ 6 ist für Investitionen in Berlin-West nicht anzuwenden.
(3) § 7 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem vorgenommene Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten entfallen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73582
1Anm. d. Red.: § 8 Abs. 1 und 1a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3779) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1250) mit Wirkung v. .