BerlinFG § 30

Abschnitt II: Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen

Artikel VI: Ermächtigungsvorschriften

§ 30

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwaltungsvereinfachung erforderlich ist, und zwar

    1. über die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises,

    2. über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte aus Berlin (West) einschließlich der darauf entfallenden Betriebsausgaben und Werbungskosten;

  2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen

    1. über das Verfahren bei der Gewährung von Zulagen,

    2. über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber, wenn die Summe der Zulagen den Betrag übersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist; dabei kann auch eine Verrechnung mit anderen Abgaben oder Beiträgen des Arbeitgebers zugelassen werden. 2Die verrechneten Beträge sind vom Finanzamt wie Minderungen der Lohnsteuereinnahmen zu behandeln;

  3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.

(2) 1Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekannt zu machen. 2Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabellen sind die gleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstellung der Ausgangstabellen. 3Für die Aufstellung und Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die für die allgemeinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen aufzustellen und bekannt zu machen.

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ZAAAA-73578