BerlinFG § 16

Abschnitt I: Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer Investitionszulage

Artikel II: Vergünstigungen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag

§ 16 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen [1] [2]

(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft – Deutsche Industriebank unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 vor dem Darlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. 2Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.

(2) 1Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist, dass die Darlehen

  1. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit von mindestens 8 Jahren haben und frühestens vom Ende des vierten Jahres an jährlich mit höchstens einem Fünftel des Darlehensbetrags zurückzuzahlen sind und

  2. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen; die Inanspruchnahme laufender Geschäftskredite ist unschädlich.

2Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der Bedingung gewährt, dass eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet. 3Die entgeltliche Abtretung von Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.

(3) 1Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft – Deutsche Industriebank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwenden. 2Die Wirtschaftsgüter müssen,

  1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehören, mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verbleiben,

  2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören, in Berlin (West) errichtet werden.

3Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren. 4Für die Anschaffung oder Herstellung von Luftfahrzeugen dürfen Darlehen nach Absatz 1 nicht verwendet werden. 5Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West) steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisierung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in Berlin (West) gleich. 6Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft – Deutsche Industriebank haben sicherzustellen, dass die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. 7Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft – Deutsche Industriebank den Abschluss weiterer Darlehensverträge ablehnen.

(4) 1Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die vor dem unmittelbar an Unternehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind. 2Für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Voraussetzung, dass sich der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer gegenüber der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft – Deutsche Industriebank damit einverstanden erklären, dass diese die Verwendung der Darlehen zu den bezeichneten Zwecken und die Durchführung des Darlehensvertrags überwacht.

(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 17  50 vom Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßigung ergeben würde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1121), geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341).

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ZAAAA-73578

1Anm. d. Red.: § 16 Abs. 1 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 1991 (BGBl I S. 1322) mit Wirkung v. 28. 6. 1991.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 16 siehe § 31 Abs. 11 und 12.