BerlinFG § 12

Abschnitt I: Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer Investitionszulage

Artikel I: Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer

§ 12 Wegfall der Kürzungsansprüche [1] [2]

1Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen Anspruch auf die Kürzung nach § 1a besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne dass sie im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen haben, so darf die geschuldete Umsatzsteuer nicht gekürzt werden. 2Liefert der westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Berliner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1 nicht vorgenommen werden. 3Ist die Kürzung bereits vorgenommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen.

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1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 1991 (BGBl I S. 1322) mit Wirkung v. 1. 7. 1991.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 12 siehe § 31 Abs. 2 Satz 3.