BerlinFG § 11

Abschnitt I: Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer Investitionszulage

Artikel I: Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer

§ 11 Verfahren bei der Kürzung [1] [2]

(1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.

(2) 1Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminderung entfallen. 2Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.

(3) 1Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte uneinbringlich geworden sind. 2Werden die Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vornehmen.

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ZAAAA-73578

1Anm. d. Red.: § 11 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 1991 (BGBl I S. 1322) mit Wirkung v. 1. 7. 1991.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 11 siehe § 31 Abs. 2 Satz 3.