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NWB Nr. 22 vom Seite 1733 Fach 3b Seite 4713

Einkommensteuer-Richtlinien 1996

von Ministerialrat Wilhelm Oepen, Bonn

- Sonderausgaben, nicht abzugsfähige Ausgaben, Rentenbesteuerung, Veranlagung, Kinder, Tariffragen, außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld -

I. Sonderausgaben

1. Sonderausgaben (Allgemeines) (R 86a EStR, H 86a EStH)

In H 86a (R 86a ist unverändert) wird zum Stichwort ”Abzugsberechtigte Person” auf das (BStBl II S. 637) hingewiesen, wonach nur Aufwendungen abgezogen werden können, die auf einer eigenen Verpflichtung des Stpfl. beruhen und von ihm selbst entrichtet worden sind.

2. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (R 86b EStR, H 86b EStH)

In H 86b (R 86b ist ebenfalls unverändert) wird zum Stichwort ”Nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Empfänger” ergänzend auf die durch § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG geänderte Rechtslage hingewiesen, wonach der Abzug der Unterhaltsleistungen an einen nicht unbeschränkt estpfl. Empfänger auch unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift möglich ist. Dazu gehört insbes. ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Empfängers im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats.

Zum Stichwort ”Unterhaltsleistungen” wird hinsichtlich der Wohnungsüberlassung an den geschiedenen oder d...