FGO § 66
Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 66 Rechtshängigkeit [1]
1Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
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ZAAAA-73497
1Anm. d. Red.: § 66 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2222) mit Wirkung v. 15. 10. 2016.