FGO § 42
Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt I: Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
§ 42 Unanfechtbare Verwaltungsakte
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73497