FGO § 144

Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung

Abschnitt I: Kosten

§ 144 Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.

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ZAAAA-73497